AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN DER MR FLIESEN & STEIN DESIGN GMBH

  1. Geltung der AGB
    Soweit nicht ausdrücklich Gegenteils vereinbart wurde, gelten unsere Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen („AGB“) sowie die einschlägigen ÖNormen B 2207 oder
    ÖNorm B 2233, die auch unter www.mr-fliesen.com abgerufen werden können. Der
    Vertragspartner erklärt, in Kenntnis unserer AGB zu sein.
    Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der
    Verwendung von AGB durch ihm Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist,
    auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Mit Auftrags- oder Anbotsannahme gelten unsere Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen jedenfalls als angenommen. Ein Widerspruch gegen die Gültigkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon hat ausnahmslos schriftlich zu erfolgen.
    Vertragserfüllungshandlungen unserseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu
    von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der
    Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen,
    dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in den vergleichbaren Fällen vereinbart werden. AGB unserer Geschäfts- oder Vertragspartner sind unseren
    gegenüber nachrangig.
  2. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.
    Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist schriftlich und rekommandiert zu erfolgen.
    Werden Angebote, Kostenvoranschläge etc. an uns gerichtet, so ist der Anbietende
    an diese 3 Monate ab Anbotszugang gebunden. Angebote, Kostenvoranschläge etc.
    an uns sind verbindlich und kostenlos.
  3. Kostenvoranschlag
    Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für
    den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
    Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine
    Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
    Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen
    des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich
    und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
  4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
    Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, Prospekte, Kataloge, Muster und
    ähnliches bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer
    ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Für den Fall, dass ein
    Auftrag nicht zustande kommt oder nachträglich wird, hat der Auftraggeber sämtliche
    oben angeführten Unterlagen umgehend an uns rückauszufolgen.
  5. Preis
    Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende
    Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den von uns daraus entstehenden
    Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Wir sind überdies berechtigt Teilabrechnungen vornehmen. Sofern nichts anderes vereinbart verstehen sich
    unsere Preis exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unserseits die Annahme zu Grunde, dass
    die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
    Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen,
    Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre
    zuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung
    Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollek-
    tivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise
    entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.
    Bei Abrechnungen nach Regie werden zumindest die jeweils aktuellen, kollektivvertraglichen Stundensätze verrechnet; Wegzeiten, Fahrtkosten etc. werden zumindest
    nach dem geltenden, amtlichen Kilometergeld gesondert verrechnet.
  6. Fälligkeit
    Mangels anders lautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
  • 30% der Auftragssumme bei Vertragsabschluß
  • Rest laut Vereinbarung/Baufortschritt, spätestens jedoch nach Fertigstellung
  • Jede Zahlung hat innerhalb von 7 Banktagen auf dem von uns bekannt gegebenem Geschäftskonto einzulangen
    Sämtliche Zahlungen haben abzugs- und kostenfrei zu erfolgen. Rechnungsabzüge
    welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorab unserer schriftlichen Zustimmung. Unberechtigte Abzüge, Skonti etc., werden von uns zurückgefordert.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Betreibungskosten
    (bei Unternehmer € 40,– gemäß § 458 UGB), zu ersetzen.
    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verrechnen; hierdurch werden
    Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
    Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. die noch
    offene Entgeltforderung sofort zur Zahlung fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
  1. Transportkosten, Verwahrungspflicht
    Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt
    und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
    Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material
    und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung
    stellt.
    Mangels gegenteiliger Vereinbarung trägt der Auftraggeber die Kosten und das Risiko des Transportes. Bei Annahmeverzug werden Lagerkosten von zumindest € 50,–
    je angefangenen Kalendertag verrechnet.
  2. Ausführungsbedingungen
    Der Werksbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte
    Raumtemperatur von mindestens +10° Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Werksbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Termine
    Die Überschreitung von uns genannten Terminen bis zu einer Woche gilt jedenfalls
    als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sachund fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung
    erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der
    Arbeiten unsererseits verzögern, sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder
    sonstige Folgen eintreten. Die Bauwerksabichtung hat ausnahmslos auftraggeberseitig zu erfolgen.
  4. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  5. Schadensersatz und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
    Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen;
    dies gilt nicht für Personenschäden.
    Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Auftraggeber uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
    Allfällige Forderungen, die der Auftraggeber oder Dritte als Regressberechtigte nach
    dem Produkthaftungsgesetz gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sein denn,
    der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht
    und zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist.
  6. Gewährleistung
    Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    Ansonsten beträgt die Gewähleistungsfrist 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung
    vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB,
    auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt.
    Gewährleistungsansprüche können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung
    (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder Preisminderung erfüllen. Ein Preisminderungsanspruch steht unserem Vertragspartner nur zu, wenn der
    Mangel unbehebbar und geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und
    nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.
  7. Geringfügige Leistungsänderungen
    Geringfügige, technisch bedingte oder sachlich gerechtfertigte Änderungen,
    die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. geringfügige Unterschiede in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc.
    gelegen sind, können unsererseits immer vorgenommen werden.
  8. Prüf- und Warnpflicht
    Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände, etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unserseits besitzen.
  9. Aufrechnungsverbot und Abtretungsverbot
    Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere
    Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
    Abtretungen welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
    Zustimmung. Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung ebenfalls nicht abgetreten werden.
  10. Leistungsverweigerungsverbot
    Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die
    Mängelerhebung nicht übersteigen darf.
  11. Formvorschriften
    Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen,
    Anzeigen etc. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
    Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche
    Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,
    somit auch der Originalunterschrift.
    Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekannt geben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt
    bekannt gegebene Adresse rechtwirksam zugestellt werden können.
  12. Rechtswahl
    Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Recht ist ausgeschlossen. Vertragssprache
    ist deutsch.
  13. Gerichtsstand
    Sofern nicht aufgrund zwingender, gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, ist das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
  14. Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz ( LSDB-G)
    Der Auftragnehmer/Subunternehmer hält den Auftraggeber aus sämtlichen Ansprüchen, die aus der teilweisen oder gesamten Weitergabe des Auftrages resultieren,
    inklusive Beitrags- und Abgabenrückständen der Subunternehmer und Lieferanten
    des Auftragnehmers, schad- und klaglos. Falls der Auftragsgeber aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des Antragsnehmers in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragsnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu
    halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftungen, insbesondere nach dem AVRAG,
    AÜG oder dem LSDB-G, droht. Zur Befriedigung dieser Ansprüche kann der Auftraggeber jede vom Auftragnehmer gelegte Garantie in Anspruch nehmen, insbesondere
    dann, wenn dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß AVRAG oder LSDB-G
    aufgetragen wird.
    Für den Fall, dass der Auftraggeber nach den Bestimmungen des AVRAG oder
    LSDB-G in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer zum Ersatz sämtlicher auferlegten Verwaltungsstrafen, Zinsen, Säumniszuschläge und die,
    für die Abwehr erforderlichen, Rechts- und Steuerberatungskosten. Der Auftraggeber
    ist demnach berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren. Der
    Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche gesetzlich erforderlichen Unterlagen,
    insbesondere Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigungen des Sozialversicherungsträgers und des Finanzamtes, unaufgefordert vor Arbeitsbeginn zu übermitteln.
    Der Auftragnehmer hat die zuvor dargelegten Verpflichtungen samt organisatorischen und personellen Maßnahmen auch vertraglich an seine Subunternehmer zu
    überbinden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme fällig. Weitere Schritte, insbesondere
    den sofortigen Rücktritt vom Vertrag, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.